Kaum ein Verhalten sorgt im Straßenverkehr für so viel Ärger wie dichtes Auffahren und aggressives Aufblenden. Dabei ist klar geregelt, wann Lichthupe und Co. tatsächlich erlaubt sind — und wann eine Anzeige droht.

Wann darf die Lichthupe eingesetzt werden?

§ 16 Abs. 1 StVO erlaubt Schall- und Leuchtzeichen (also Hupe und Lichthupe) nur in zwei Situationen:

  1. Beim Überholen außerhalb geschlossener Ortschaften — als Ankündigung des Überholvorgangs, ergänzend zum Blinker
  2. Bei einer Gefährdung — wenn Sie sich selbst oder andere in Gefahr sehen
Nicht erlaubt ist die Lichthupe für:
  • Andere Verkehrsteilnehmer grüßen
  • Jemandem die Vorfahrt signalisieren oder Platz auf der Spur "erbitten"
  • Vor Geschwindigkeitskontrollen warnen — objektiv keine Gefahrensituation im Sinne der StVO
  • Einen langsameren Vordermann zum Spurwechsel drängen
Der Missbrauch wird mit 5 Euro Verwarnungsgeld geahndet, in Kombination mit Drängeln verdoppelt es sich auf 10 Euro — bei wiederholtem oder aggressivem Einsatz kann daraus aber deutlich mehr werden, siehe unten.

Wann wird aus Lichthupe eine Straftat?

Wer dicht auffährt und gleichzeitig mit der Lichthupe signalisiert, dass die Spur freigemacht werden soll, bewegt sich schnell im Bereich der Nötigung (§ 240 StGB) — das ist keine Ordnungswidrigkeit mehr, sondern eine Straftat. Gerichte werten dichtes Auffahren in Kombination mit hektischem Aufblenden regelmäßig als Nötigung, mit entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen bis hin zum Fahrverbot oder Führerscheinentzug.

Der richtige Sicherheitsabstand

Um gar nicht erst in die Nähe eines "Dränglers" zu geraten, hilft die bekannte Faustregel: der Abstand in Metern sollte mindestens dem halben Tacho-Wert entsprechen (bei 100 km/h also mindestens 50 Meter). Wer diesen Abstand deutlich unterschreitet und zusätzlich drängelt oder hupt, riskiert je nach Unterschreitung empfindliche Bußgelder, Punkte in Flensburg und Fahrverbote — unabhängig von der Lichthupe.

Was tun, wenn Sie selbst gedrängelt werden?